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Forschungsprämie für Geräte: Zwei Wege zur Prämie

Ein neues Gerät kann bei der Forschungsprämie auf zwei Wegen angerechnet werden. Dazu gibt es seit April 2026 eine eigene Regel für Forschung in der Produktion.

Forschungsprämie für Geräte: Zwei Wege zur Prämie
Forschungsprämie04. November 20265 Min. Lesezeit

In aller Kürze

  • Ein Gerät, das für die Forschung genutzt wird, zählt entweder mit den Anschaffungskosten auf einmal oder mit der jährlichen Abschreibung
  • Bei der Variante auf einmal muss das Gerät mehrere Jahre für Forschung genutzt werden, sonst droht ein Prämienabschlag
  • Für Forschung an laufender Produktion gibt es seit April 2026 eine eigene Regel

Geräte, die für Forschung genutzt werden, erhöhen die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie, und 14 % davon kommen als Prämie zurück. Seit 2026 gibt es dafür zwei Wege: Die Anschaffungskosten zählen entweder auf einmal oder Jahr für Jahr. Die Regeln zu Investitionen stammen aus der Verordnung des Finanzministeriums vom Dezember 2025, die zur Produktion aus der vom April 2026.

Die zwei Wege im Vergleich

Variante 1: auf einmalVariante 2: jedes Jahr
Was zähltdie Anschaffungskosten, einmal im ersten Jahr der Forschungsnutzungdie Abschreibung des jeweiligen Jahres
Anteil für Forschungder geplante Anteil der Forschungsnutzungder tatsächliche Anteil der Forschungsnutzung im jeweiligen Jahr
Bindungja, das Gerät muss im Nachhaltigkeitszeitraum weiter für Forschung genutzt werdenkeine

Bei beiden Varianten zählt nur der Teil des Geräts, der für Forschung genutzt wird. Der Unterschied liegt vor allem darin, wann die Prämie kommt und ob eine Bindung besteht. Wird ein Gerät, das schon im Unternehmen ist, erstmals für Forschung genutzt, zählt bei Variante 1 der Buchwert statt der Anschaffungskosten.

Ein Rechenbeispiel

Ein Unternehmen kauft im Jänner ein Messgerät für €100.000. Die Nutzungsdauer beträgt acht Jahre, die Abschreibung ist gleichmäßig und beträgt €12.500 pro Jahr. Das Gerät wird zu 100 % für Forschung genutzt.

JahrVariante 1: auf einmalVariante 2: jedes Jahr
1€14.000 (14 % von €100.000)€1.750 (14 % von €12.500)
2€0€1.750
3€0€1.750
4€0€1.750
5€0€1.750
6€0€1.750
7€0€1.750
8€0€1.750
Summe€14.000€14.000

Hier ergeben beide Varianten zusammen €14.000, weil das Gerät die ganze Nutzungsdauer für Forschung genutzt wird. Variante 1 bringt die Prämie gleich im ersten Jahr, dafür muss das Gerät im Nachhaltigkeitszeitraum, hier vier Jahre, wie geplant für Forschung genutzt werden. Danach zählen Änderungen nicht mehr.

Endet die Forschungsnutzung nach fünf Jahren, bleibt es bei Variante 1 bei €14.000, bei Variante 2 sind es €8.750. Variante 2 verteilt die Prämie auf acht Jahre, ohne diese Bindung. Wird das Gerät nur zu 50 % für Forschung genutzt, halbieren sich die Beträge.

Was ist der Nachhaltigkeitszeitraum?

Bei Variante 1 schätzt das Unternehmen beim ersten Einsatz ein, zu welchem Anteil das Gerät im Nachhaltigkeitszeitraum durchgehend für Forschung genutzt wird. Der Zeitraum selbst ist fest vorgegeben und beginnt im Monat nach der ersten Forschungsnutzung. Er dauert, bis die Hälfte der (Rest-)Nutzungsdauer verstrichen ist, höchstens aber das Wirtschaftsjahr der ersten Forschungsnutzung und die neun folgenden Wirtschaftsjahre. Im Beispiel sind das vier Jahre.

  • Steigt der Forschungsanteil in dieser Zeit um mehr als 25 % gegenüber dem bisher angesetzten Anteil, gibt es einen Prämienzuschlag.
  • Sinkt er um mehr als 25 % oder endet die Forschungsnutzung, gibt es einen Prämienabschlag.

Endet die Forschungsnutzung vorzeitig, wird der Abschlag um die Prämie auf die Abschreibung der Forschungsjahre gekürzt. Im Ergebnis bleibt etwa so viel wie bei Variante 2. Geht die Änderung auf ein unvorhersehbares Ereignis wie höhere Gewalt zurück, gibt es keine Korrektur.

Welche Variante sich lohnt, hängt vom Gerät und vom Plan für seine Nutzung ab. Das lässt sich im Gespräch mit StartMatch oder mit der Steuerberatung klären.

Und die Produktion?

Forscht ein Unternehmen auf einer Anlage, die auch für die laufende Produktion genutzt wird, und entstehen dabei marktfähige Produkte oder wird an laufend hergestellten Produkten geforscht, gibt es seit April 2026 eine eigene Regel. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen dokumentiert, was im Vordergrund steht.

  • Steht der Erkenntnisgewinn im Vordergrund, zählt der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand.
  • Steht die Herstellung marktfähiger Produkte im Vordergrund, zählen nur die zusätzlichen Kosten durch den experimentellen Charakter.

Die Regel gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben. Für Pilotanlagen und Prototypen gelten weiterhin die bisherigen Regeln.

Praxis-Tipp

Drei Fragen lassen sich vor jeder Anschaffung klären:

  • Soll das Gerät mit den Anschaffungskosten auf einmal oder mit der Abschreibung angesetzt werden?
  • Wird es im Nachhaltigkeitszeitraum durchgehend für Forschung genutzt, und wie groß ist der Forschungsanteil? Beides schriftlich festhalten.
  • Steht bei Projekten mit Produktionsbezug der Erkenntnisgewinn oder die Produktion im Vordergrund? In der Projektbeschreibung vermerken.

Wer die Einschätzung vor dem Kauf notiert, kann sie bei einer Prüfung belegen.

Quellen

  • § 108c EStG 1988: Forschungsprämie, Höhe von 14 %
  • BGBl. II Nr. 302/2025 vom 18.12.2025: Forschungsprämienverordnung, § 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a (Investitionen, Gesamtaufwendungen oder Abschreibung, Nachhaltigkeitszeitraum), gilt erstmals für Prämien des Kalenderjahres 2026
  • BGBl. II Nr. 82/2026 vom 1.4.2026: Forschungsprämienverordnung, Anhang I Teil B Z 10a (produktionsintegrierte Forschung), gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben

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