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Wirtschaftsförderungen des Landes Vorarlberg

Land VorarlbergLand Vorarlberg
Bis zu 120.000Ab 1.7.2025|Bis 31.12.2028

Das Programm unterstützt kleine Produktionsunternehmen in Vorarlberg bei maschinellen Investitionen in das Anlagevermögen. Ziel ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovationskraft und Wertschöpfung. Die Vorhaben müssen spezifische EFRE-Selektionskriterien erfüllen. Ausgeschlossen sind unter anderem der Erwerb von Grundstücken, Betriebsgebäuden, Kraftfahrzeugen und gebrauchten Gütern.

Zielgruppe

Standort: VorarlbergMittlere Phase

Zielgruppe sind Kleinunternehmen und Kleinstbetriebe, die dem Produktionssektor zuzuordnen sind und der Wirtschaftskammer Vorarlberg angehören. Dies umfasst Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und maximal € 10 Mio. Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Die geplanten Investitionskosten müssen zudem zumindest das Doppelte der gesamten durchschnittlichen Abschreibung der letzten 3 Jahre übersteigen.

Innovatives Projekt oder Geschäftsmodell erforderlich

Leistungen

Finanzielle UnterstützungZuschussInvestitions- und Sachleistungen

Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 15 % der förderbaren Investitionskosten gewährt. Die maximale Bemessungsgrundlage liegt bei € 800.000, was einer maximalen Förderung von € 120.000 entspricht. Die Untergrenze der förderbaren Kosten beträgt für Kleinstbetriebe € 300.000 und für Kleinbetriebe € 500.000.

Einreichung

Das Programm läuft vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2028. Die Einreichung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst muss eine detaillierte Projektbeschreibung zur Vorprüfung per E-Mail eingereicht werden. Bei positiver Beurteilung erfolgt die finale Antragstellung über das Förderportal ATES-2021. Der Antrag muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung oder dem Baubeginn erfolgen.

Ausschlüsse

Ausgeschlossen sind mittlere und große Unternehmen, Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Unternehmen, gegen die ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die Voraussetzungen für dessen Eröffnung erfüllen. Ebenso ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission wegen unzulässiger Beihilfen nicht nachgekommen sind.

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