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Wirtschaftsförderungen des Landes Vorarlberg

Land VorarlbergLand Vorarlberg
Ab 1.1.2026|Bis 31.12.2028

Das Land Vorarlberg gewährt im Rahmen verschiedenster Förderungsrichtlinien Unterstützungen für die Vorarlberger Wirtschaft. Ziel ist es, Impulse für Beschäftigung, Bildung, Innovation und Forschung zu geben. Das Angebot umfasst Beratungsförderungen, Breitbandausbau, F&E Top-Up-Förderungen, Jungunternehmerförderungen, Nahversorgung, Werbegemeinschaften und EFRE-Strukturförderungen.

Zielgruppe

Standort: VorarlbergIn GründungFrühphaseMittlere PhaseSpätphase

Die Zielgruppe umfasst je nach spezifischem Modul kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Kleinstunternehmen, Einzelforscher, Jungunternehmer, Gemeinden, Betriebe der Lebensmittel-Nahversorgung, Wirtschafts- und Werbegemeinschaften sowie Produktionsunternehmen. Voraussetzung ist meist ein Standort in Vorarlberg.

Für Unternehmen aller Innovationsstufen

Leistungen

Finanzielle UnterstützungZuschussAufstockungInvestitions- und SachleistungenMiet- und BetriebskostenBeratung und Know-howUnterstützung Forschung und EntwicklungUnterstützung Marketing und Vertrieb

Das Programm bietet finanzielle Unterstützungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen an. Die Förderhöhen, Quoten und maximalen Beträge variieren stark je nach spezifischer Richtlinie (z.B. bis zu € 120.000 bei der EFRE-Förderung, € 100.000 für Breitband bei Gemeinden, € 30.000 bei Breitband für KMU, € 6.000 für Beratung oder Aufstockungen von Bundesförderungen für F&E-Projekte).

Einreichung

Die meisten spezifischen Förderrichtlinien gelten vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 (die EFRE-Förderung gilt bis 31.12.2028). Anträge müssen in der Regel vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung oder vor Projektbeginn elektronisch beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingereicht werden. Es gilt das Antragsprinzip.

Ausschlüsse

Generell ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, Unternehmen in Insolvenzverfahren sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe nicht nachgekommen sind.

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