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Mobilitätswende 2026/1 - Mobilitätstechnologie

FFG - Österreichische Forschungs­förderungs­gesellschaftFFG - Österreichische Forschungs­förderungs­gesellschaft
Bis zu 2.000.000Ab 27.5.2026|Bis 30.9.2026Geplant

Das Programm fördert Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu innovativen Technologien und digitalen Lösungen für die Mobilitätswende. Schwerpunkte sind Fahrzeugtechnologien, automatisierte Mobilität und Verkehrsinfrastrukturforschung. Zielgruppe sind Unternehmen, Universitäten und Forschungseinrichtungen. Angeboten werden nicht rückzahlbare Zuschüsse für Vorhaben, die auf F&E basieren.

Zielgruppe

Standort: ÖsterreichFrühphaseMittlere PhaseSpätphase

Die Zielgruppe umfasst Unternehmen aller Größen (Startups, kleine, mittlere und große Unternehmen), Universitäten, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, Kompetenzzentren, Gebietskörperschaften sowie Einzelforscherinnen und Einzelforscher. Angesprochen werden Akteure, die mit innovativen Technologien und digitalen Lösungen aktiv zur Mobilitätswende beitragen.

Leistungen

Finanzielle UnterstützungZuschuss

Angeboten werden nicht rückzahlbare Zuschüsse von bis zu € 2 Mio. pro Vorhaben. Die Förderquote variiert je nach Unternehmensgröße und Forschungsart, beispielsweise bis zu 80 % für industrielle Forschung bei kleinen Unternehmen oder bis zu 60 % für experimentelle Entwicklung. Gefördert werden unter anderem Personalkosten, Materialkosten, Reisekosten und Drittkosten.

Einreichung

Das Programm ist derzeit geplant. Anträge können im Einreichzeitraum vom 27.05.2026 bis spätestens 30.09.2026 um 12:00 Uhr online über den eCall der FFG eingereicht werden. Die Auswahl erfolgt im Wettbewerbsverfahren durch ein Bewertungsgremium anhand festgelegter Kriterien. Die finale Förderentscheidung ist für Dezember 2026 zu erwarten.

Ausschlüsse

Ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten (mit bestimmten Ausnahmen für den Zeitraum 2020-2021) sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission wegen unzulässiger Beihilfen nicht nachgekommen sind. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist aufgrund mangelnder Rechtsfähigkeit ebenfalls nicht antragslegitimiert.

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Robert Kopka

StartMatch Gründer & CEO

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