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Initiative "1plus1" - Förderung von Lohnkosten

State of Upper AustriaState of Upper Austria
Up to 18.180From 01/01/2024|Until 31/12/2026

Das Programm unterstützt Ein-Personen-Unternehmen (EPU) der gewerblichen Wirtschaft bei der Einstellung der ersten Arbeitskraft. Angeboten wird ein Lohnkostenzuschuss für die ersten drei sowie die Monate zehn bis zwölf des Beschäftigungsverhältnisses. Voraussetzung ist, dass die eingestellte Person beim AMS vorgemerkt ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 50 Prozent der Wochenstunden umfasst.

Target Audience

Location: Upper AustriaEarly stageMiddle stage

Zielgruppe sind Ein-Personen-Unternehmen (EPU) der gewerblichen Wirtschaft aller Branchen und Technologien. Die Unternehmen müssen eine selbständige, marktorientierte Tätigkeit ausüben und seit mehr als drei Monaten nach dem GSVG versichert sein. Gefördert wird die erstmalige Einstellung einer Arbeitskraft oder die erste Einstellung nach fünf Jahren ohne vollversicherte Beschäftigte.

Services

Financial supportGrant

Gewährt wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 50 Prozent der anfallenden Bruttolohnkosten. Die Förderung ist durch die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von maximal € 6.060 pro Monat gedeckt. Unterstützt werden die ersten drei Monate sowie die Monate zehn bis zwölf des neu begründeten Beschäftigungsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis muss mindestens 50 Prozent der Wochenstunden umfassen.

Submission

Das Programm ist aktuell geöffnet. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse, die zwischen dem 01.01.2024 und dem 31.12.2026 abgeschlossen werden. Der Förderantrag muss jeweils binnen vier Wochen nach Ablauf der geförderten Zeiträume (Monate eins bis drei sowie zehn bis zwölf) eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt nach Antragsprüfung durch das Amt der Oö. Landesregierung.

Exclusions

Ausgeschlossen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, politische Parteien, Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie radikale Vereine. Ebenfalls von der Förderung ausgenommen sind Unternehmen in Schwierigkeiten. Zudem dürfen keine nahen Verwandten, geschäftsführenden Organe, Lehrlinge, Werkvertragsnehmer oder freie Dienstnehmer als erste Arbeitskraft gefördert werden.

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