Das Programm unterstützt Ein-Personen-Unternehmen bei der Einstellung ihrer ersten vollversicherungspflichtigen Arbeitskraft. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse ab 50 Prozent der Normalarbeitszeit, die länger als zwei Monate dauern. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen seit mehr als drei Monaten nach dem GSVG versichert ist und die Arbeitskraft zuvor arbeitslos gemeldet war.
Zielgruppe sind Ein-Personen-Unternehmen (EPU) aller Branchen, die seit mehr als drei Monaten nach dem GSVG kranken- und pensionsversichert sind. Sie müssen erstmals (oder wieder nach fünf Jahren) eine vollversicherungspflichtige Arbeitskraft einstellen. Die eingestellte Person muss zuvor mindestens zwei Wochen arbeitslos gemeldet gewesen sein oder direkt aus einer Ausbildung kommen.
Angeboten wird ein Zuschuss zu den Lohnkosten für die Dauer von grundsätzlich einem Jahr. Die Förderhöhe beträgt 24 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage (bzw. regional ein Viertel des Bruttogehalts). Die maximale Bemessungsgrundlage ist durch die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen wird die Förderung für die gesamte Dauer gewährt.
Das Programm ist laufend geöffnet und Anträge können jederzeit gestellt werden. Die Beantragung muss zwingend bis spätestens sechs Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Der Antrag ist ausschließlich online über das eAMS-Konto für Unternehmen einzureichen. Es gibt keine spezifischen Deadlines oder Jurysitzungen, die Entscheidung erfolgt laufend.
Ausgeschlossen sind Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (Ges.b.R). Ebenfalls nicht gefördert wird die Beschäftigung von nahen Angehörigen (Ehepartner, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern), geschäftsführenden Organen, Lehrlingen, Werkvertragsnehmern, neuen Selbstständigen sowie freien Dienstnehmern.
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Robert Kopka
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