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Mission Klimaneutrale Stadt

Austrian Research Promotion Agency (FFG)Austrian Research Promotion Agency (FFG)
Up to 1.500.000€From 10/04/2025|Until 09/10/2025Expired

Gefördert werden Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationsprojekte sowie F&E-Dienstleistungen zur Umsetzung klimaneutraler, resilienter und klimawandelangepasster Städte, Quartiere und Gebäude. Angeboten werden Zuschüsse für kooperative Projekte, Sondierungen und Innovationslabore. Zielgruppe sind Städte, Forschungseinrichtungen, Unternehmen und sonstige nicht-wirtschaftliche Einrichtungen.

Target Audience

Location: AustriaEarly stageMiddle stageLate stage

Zielgruppe sind alle Akteurinnen und Akteure, die sich mit F&E-Fragen zur Klimaneutralität von Städten beschäftigen. Dazu zählen österreichische Städte und Gemeinden (insbesondere Pionierstädte), Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Unternehmen aller Größen (KMU und Großunternehmen), Startups, (gemeinnützige) Vereine sowie sonstige nicht-wirtschaftliche Einrichtungen.

High degree of technological innovation & R&D required

Services

Financial supportNetwork and partnershipsResearch and development supportGrowth supportGrant

Es werden nicht rückzahlbare Zuschüsse von bis zu € 1,5 Mio. für Innovationslabore vergeben. Kooperative F&E-Projekte erhalten bis zu € 1 Mio., Sondierungen bis zu € 300.000 und F&E-Dienstleistungen bis zu € 250.000. Die Förderquote variiert je nach Instrument und Organisationstyp und beträgt bis zu 85 %, bei F&E-Dienstleistungen erfolgt eine Finanzierung von bis zu 100 %.

Submission

Das Programm ist bereits geschlossen. Anträge konnten vom 10.04.2025 bis zum 09.10.2025 elektronisch via eCall eingereicht werden. Es gab zwei Einreichfristen: den 10.07.2025 und den 09.10.2025. Die Förderentscheidungen wurden durch die Geschäftsführung der FFG und das Präsidium des Klima- und Energiefonds auf Basis der Empfehlungen eines internationalen Bewertungsgremiums getroffen.

Exclusions

Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission nicht nachgekommen sind. Zudem sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) aufgrund mangelnder Rechtsfähigkeit grundsätzlich nicht antragslegitimiert.

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Robert Kopka

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